solide, menschlich, leistungsstark

Satzung

des kommunalen Pflegeverbandes Schleswig-Holstein

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Kommunaler Pflegeverband Schleswig-Holstein e.V." (KoPf-SH).

(2) Er ist durch seine Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel rechtsfähiger Verein und führt den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.).

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Der KoPf-SH ist ein Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Einrichtungsträger, die in Schleswig-Holstein im Bereich der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege tätig sind.

(2) Zweck des Verbandes ist es, die gemeinwohlorientierten Tätigkeiten seiner Mitglieder durch Schaffung und Erhaltung geeigneter Rahmenbedingungen zu fördern, als sozialpolitisches Sprachrohr mit eigenständigem Gewicht gegenüber Kostenträgern (Kassen, Kommunen und dem Land Schleswig-Holstein) aufzutreten und unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt die Versorgung der Bevölkerung in Schleswig-Holstein mit ambulanten und stationären gesundheits- und sozialpflegerischen Einrichtungen und Diensten auszubauen und sicherzustellen.

(3) Ab dem 01.01.2002 hat der Verband die Aufgaben des Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände e.V. übernommen, die sich aus der Rahmenvereinbarung der kommunalen Landesverbände mit der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V. vom 01.09.1995 und aus den einzelnen Kooperationsverträgen seiner Mitglieder mit der Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V. ergeben.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des KoPf-SH können sein:

a)Träger und Verbände von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten des öffentlichen Rechts und
b)juristische Personen, an denen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(2) Anstelle der Vollmitgliedschaft nach Abs. 1 ist auch eine korrespondierende Mitgliedschaft für Träger und Verbände von Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten möglich.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten ist.

(3) Verstößt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung seiner Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht nachgekommen ist.
Dem Streichungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung in schriftlicher Form widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Zur Deckung der Kosten des KopPf-SH werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt. Die individuelle Beitragshöhe richtet sich bei Heimen nach der Größe der Einrichtungen (Planbettenzahl) und bei ambulanten Diensten nach der Zahl der versorgten Pflegebedürftigen (Jahresdurchschnitt).

(3) Der Vorstand kann in besonders begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds Beiträge stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Korrespondierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Ziele des KoPf-SH sowie zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Unterstützung.

(3) Den Mitgliedern obliegt die Verpflichtung, dem KoPf-SH die zur Verfolgung ihres Zweckes erforderliche Unterstützung zu gewähren und die in Übereinstimmung mit der Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, drei Stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schatzmeister/-in.

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Es sind insbesondere folgende Aufgaben:

a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b)Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
d)Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Dritten gegen ein zu vereinbarendes Entgelt zu beauftragen und zu bevollmächtigen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Verträge mit externen Leistungsanbietern über die Durchführung spezieller Aufgaben zu schließen, sofern die Leistungen nicht durch den Verein selbst oder durch einzelne Mitglieder erbracht werden kann.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von dem Tag der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(2) Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahldauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Beifügung der Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten.

(2) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Vierteljahr.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die der Sitzungsleitung.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

(5) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

(2) Jedes Vereinsmitglied besitzt in der Mitgliederversammlung einen Stimmrechtsanteil, der sich nach der Größe der Einrichtungen (Planbettenzahl) bzw. nach der Zahl der versorgten Pflegebedürftigen richtet. 1 Stimme haben Heime je 50 Planbetten, ambulante Dienste je 150 versorgte Pflegebedürftige (Jahresdurchschnitt).

(3) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf allerdings nicht mehr als drei Mitglieder vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b)Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
c)Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
d)Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e)Wahl und Abberufung von Rechnungsprüfern;
f)Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g)Angelegenheiten von besonderer Bedeutung i.S.v. § 10 Abs. 2.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsprüfer/-innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Diesen obliegt die Prüfung der Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand beruft die Vereinsmitglieder mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 14 Leitung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung oder Ergänzung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/-innen, der/die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Prokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Ausschüsse

(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Aufgabenstellungen einberufen.

(2) Mit der Einberufung sind die Aufgaben und Ziele der Ausschussarbeit festzulegen. Die Ausschüsse legen ihre Arbeitsergebnisse dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung vor.

(3) Der Vorstand legt eine generelle Geschäftsordnung für die Ausschüsse fest.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 Abs. 4).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 1. Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V..

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Kiel, 09.12.2016

Holger Rohde  (Vorsitzender),
Eva Wulfheide (Stellv. Vorsitzende)